Sondereigentum

Im deutschen Wohnungseigentumsrecht bezeichnet das Sondereigentum das Eigentumsrecht an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, die in sich abgeschlossen sind. Das Sondereigentum ist dem Eigentum rechtlich weitgehend gleichgestellt. Anders als das Gemeinschaftseigentum, gehört das Sondereigentum nur einem Eigentümer. Alle Gebäudebestandteile, die nicht zwingend dem Gemeinschaftseigentum zugerechnet werden müssen, können prinzipiell Sondereigentum sein. Rechtlich und finanziell ist die Abgrenzung des Sondereigentums bedeutsam, da sich daraus Rechte und Pflichten ergeben, die nur den einzelnen Eigentümer betreffen. Was zum Sondereigentum eines Eigentümers gehört, ist deshalb in der Teilungserklärung genau festgelegt.