Notverwalter

Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft haben ein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung durch einen Verwalter. Gelingt es der Eigentümergemeinschaft nicht, einen Verwalter zu bestellen oder kommt ein bestellter Verwalter seinen Pflichten nicht hinreichend nach, besteht die Möglichkeit, die gerichtliche Einsetzung eines Notverwalters zu beantragen. Soll die Einsetzung eines Notverwalters unverzüglich erfolgen, muss eine gewisse Dringlichkeit gegeben sein.

Der Antrag auf Einsetzung eines Notverwalter sollte als letztes Mittel angesehen werden. Er ist erst zulässig, wenn der Versuch der Bestellung eines Verwalters oder eines Verwalterwechsels gescheitert oder von vornherein sinnlos ist.

Ein kommissarischer Verwalter aus den Reihen der Eigentümer kann eine Alternative sein.