Eigentum

Der Begriff Eigentum definiert die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Das bedeutet, dass diese Person gänzlich über den Gegenstand entscheiden darf, solange dies innerhalb geltender rechtlicher Grenzen geschieht. Es kann sich dabei sowohl um bewegliche, wie auch um unbewegliche Gegenstände (z.B. Grundstücke) handeln. Mit dem Eigentum können, je nach Gegenstand, nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sein.

Neben dem Alleineigentum (nur eine natürliche oder juristische Person ist der Eigentümer), gibt es nach BGB noch andere Formen des Eigentums. Das Wohnungseigentum gilt dabei als Sonderform.

In juristischer Hinsicht ist der Eigentumsbegriff klar vom Besitz zu differenzieren, der lediglich angibt, wer einen Gegenstand gerade innehat, ohne das dies die rechtliche Herrschaft beinhaltet.